Artikel · Alka Celić
ESRS für Drittstaatenunternehmen: Was KMU jetzt wissen müssen
Die ESRS für Drittstaatenunternehmen sind ein neuer, eigener Berichtsstandard, den die EFRAG am 23. Juli 2026 zur öffentlichen Konsultation vorgelegt hat. Er regelt, wie große Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU über die Nachhaltigkeitsauswirkungen ihres Europa-Geschäfts berichten sollen. Direkt verpflichtet werden zwar vor allem große Konzerne aus Drittstaaten – ausgelöst wird die Pflicht aber über ihre EU-Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen. Damit ist das Thema auch für mittelständische Unternehmen relevant: entweder als Teil einer internationalen Gruppe oder als Zulieferer. Wer früh prüft, ob und wie er betroffen ist, kann sich in Ruhe vorbereiten, statt später unter Zeitdruck zu geraten.

Was sind die ESRS für Drittstaatenunternehmen?
ESRS steht für European Sustainability Reporting Standards – die einheitlichen EU-Vorgaben dafür, wie Unternehmen über Nachhaltigkeit berichten. Bisher galten diese Standards vor allem für Unternehmen mit Sitz in der EU. Die neuen ESRS für Drittstaatenunternehmen, rechtlich verankert in Artikel 40a der EU-Bilanzrichtlinie, schließen eine Lücke: Sie legen fest, wie auch Konzerne von außerhalb der EU über ihr EU-Geschäft berichten müssen.
Das Ziel dahinter ist ein fairer Wettbewerb. Wer in großem Umfang auf dem europäischen Markt aktiv ist, soll seine Nachhaltigkeitsauswirkungen offenlegen – unabhängig davon, ob der Hauptsitz in Europa, den USA oder Asien liegt. Die EFRAG, die die EU-Kommission fachlich berät, hat dazu einen Standardentwurf erarbeitet und sammelt bis Ende Oktober 2026 Rückmeldungen aus der Praxis.
Wer ist von den ESRS für Drittstaaten betroffen?
Die Berichtspflicht trifft nicht jedes ausländische Unternehmen, sondern nur Gruppen mit erheblichem EU-Geschäft. Und sie greift nie direkt, sondern immer über eine Einheit in der EU – ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung. Vereinfacht gesagt ist ein Drittstaatenkonzern betroffen, wenn folgende Punkte zusammenkommen:
- Sitz außerhalb der EU: Die oberste Muttergesellschaft der Gruppe hat ihren Sitz in einem Drittstaat, also außerhalb der Europäischen Union.
- Erheblicher EU-Umsatz: Die Gruppe erzielt in der EU über zwei Jahre in Folge einen Netto-Umsatz oberhalb einer festgelegten Schwelle (in der Bilanzrichtlinie sind dafür 150 Mio. Euro vorgesehen).
- Eine größere Einheit in der EU: Es gibt in der EU mindestens ein größeres Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung oberhalb der jeweiligen Umsatzschwelle (für Zweigniederlassungen sind 40 Mio. Euro vorgesehen).
Wichtig: Die genauen Schwellenwerte werden im laufenden EU-Gesetzgebungsverfahren (Stichwort „Omnibus“) noch überprüft und können sich bis zur endgültigen Fassung verschieben. Für die Praxis zählt vor allem eines: Sind Sie die EU-Tochter oder Zweigniederlassung eines außereuropäischen Konzerns, sollten Sie die Betroffenheit früh im Konzern klären – denn berichten muss am Ende die Einheit in der EU.
Was ist neu – und einfacher – als bei den vollständigen ESRS?
Die gute Nachricht: Der Standard für Drittstaatenunternehmen ist bewusst schlanker gehalten als die vollständigen ESRS, die für große EU-Unternehmen gelten. Drei Erleichterungen sind besonders wichtig:
- Nur Auswirkungen, keine doppelte Wesentlichkeit: Berichtet wird ausschließlich über die Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft. Die aufwendige finanzielle Sicht auf Risiken und Chancen entfällt – aus der sonst üblichen „doppelten Wesentlichkeit“ wird die reine Auswirkungsperspektive.
- Mixed Approach mit EU-Fokus: Bei den meisten Themen darf sich die Berichterstattung auf die EU-bezogenen Auswirkungen beschränken, etwa auf Produkte, die im EU-Binnenmarkt verkauft werden. Nur beim Klimawandel sind die weltweiten Daten des Konzerns gefragt.
- Ein eigener, kompakter Standard: Statt sämtliche Detailvorgaben der vollständigen ESRS anzuwenden, gibt es ein zugeschnittenes Regelwerk speziell für Drittstaatenunternehmen.
Trotz dieser Erleichterungen bleibt es eine echte Berichtsaufgabe. Viele Grundlagen ähneln dem, was kleinere Unternehmen aus dem freiwilligen Standard kennen – wer sich einlesen möchte, findet im Beitrag zum VS-Bericht für KMU einen guten Einstieg in die Logik der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Die wichtigsten Fristen im Überblick
Der Zeitplan lässt betroffenen Unternehmen noch Vorlauf – aber weniger, als es zunächst scheint. Drei Termine sind entscheidend:
- Bis 31. Oktober 2026: Die öffentliche Konsultation der EFRAG läuft. In dieser Zeit können Unternehmen, Verbände und Beratungen über einen Online-Fragebogen Rückmeldung zum Entwurf geben.
- Rund um Mitte 2027: Die Standards sollen als delegierte Rechtsakte der EU-Kommission verabschiedet werden und damit verbindlich werden.
- Ab dem Geschäftsjahr 2028: Die Berichterstattung greift erstmals; der erste Bericht ist dann im Jahr 2029 zu veröffentlichen.
Auch wenn 2028 weit weg klingt: Berichtet wird über die Daten des jeweiligen Geschäftsjahres. Wer 2028 sauber berichten will, muss die passenden Zahlen bereits ab Anfang 2028 erfassen – und die Prozesse dafür 2027 aufsetzen. Der eigentliche Vorbereitungsspielraum ist also kürzer, als das erste Berichtsjahr vermuten lässt.
Was betroffene Unternehmen jetzt tun sollten
Statt zu warten, bis der Standard final ist, lässt sich die Vorbereitung in überschaubare Schritte aufteilen:
- Betroffenheit klären: Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen zu einer Gruppe mit Muttergesellschaft außerhalb der EU gehört und ob die EU-Umsätze in der Nähe der Schwellenwerte liegen. Klären Sie dabei früh, welche EU-Einheit am Ende berichten müsste.
- Verantwortlichkeit festlegen: Benennen Sie eine Person oder ein kleines Team, das das Thema im Konzern koordiniert und Ansprechpartner für die EU-Einheiten ist. Ohne klare Zuständigkeit versandet die Vorbereitung.
- Datenlage sichten: Verschaffen Sie sich einen Überblick, welche Auswirkungsdaten – etwa zu Energieverbrauch, Emissionen und Beschäftigten – schon vorliegen und wo Lücken bestehen. Vieles steckt bereits in Einkauf, Personal und Produktion.
- Den Mixed Approach prüfen: Entscheiden Sie bewusst, ob der EU-Fokus für Ihr Unternehmen sinnvoll ist. Denken Sie daran, dass Klimadaten in jedem Fall weltweit erhoben werden müssen.
- Die Konsultation nutzen: Enthält der Entwurf für Ihr Geschäftsmodell heikle Punkte, geben Sie bis zum 31. Oktober 2026 eine Rückmeldung ab – jetzt lässt sich der Standard noch mitgestalten.
- Rückwärts planen: Legen Sie ausgehend vom ersten Berichtsjahr 2028 fest, welche Systeme und Prozesse bis wann stehen müssen. So vermeiden Sie einen Fehlstart in letzter Minute.
Warum das auch für KMU ohne eigene Berichtspflicht wichtig ist
Viele kleine und mittlere Unternehmen sind selbst kein Drittstaatenkonzern – und trotzdem betrifft sie das Thema. Denn wer als Zulieferer oder Dienstleister für einen großen, berichtspflichtigen Konzern arbeitet, wird zunehmend nach Nachhaltigkeitsdaten gefragt. Der Konzern braucht diese Angaben, um über die Auswirkungen seiner gesamten Wertschöpfungskette berichten zu können.
Für KMU heißt das: Es lohnt sich, die eigenen ESG-Daten frühzeitig zu ordnen, damit solche Anfragen nicht jedes Mal zum Kraftakt werden. Wie sich solche Abfragen effizient beantworten lassen, zeigt der Beitrag zum ESG-Kundenfragebogen für KMU.
Key Takeaways
- Die EFRAG hat am 23. Juli 2026 einen eigenen ESRS-Entwurf für Drittstaatenunternehmen zur Konsultation gestellt; Rückmeldungen sind bis zum 31. Oktober 2026 möglich.
- Betroffen sind große Konzerne mit Sitz außerhalb der EU und erheblichem EU-Geschäft – ausgelöst wird die Pflicht über ihre EU-Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen.
- Der Standard ist schlanker: Berichtet wird nur über Auswirkungen (keine doppelte Wesentlichkeit), und außerhalb des Klimathemas genügt ein EU-Fokus (Mixed Approach).
- Die Berichtspflicht greift ab dem Geschäftsjahr 2028, der erste Bericht ist 2029 fällig – die Vorbereitung sollte aber schon 2026/2027 beginnen.
- Auch KMU ohne eigene Pflicht sind als Zulieferer betroffen und sollten ihre ESG-Daten frühzeitig strukturieren.